Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörigeund Freunde). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Die Wünsche muss der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer ausführen.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.

Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des „Vollmachtgebers“ voraus.

Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Sollten zum Zeitpunkt des Schreibens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, empfiehlt es sich, vorher ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung einzuholen.

Wer keine Vorsorgevollmacht erstellen möchte, kann eine Betreuungsverfügung erstellen, um zumindest die eigenen Wünsche für eine eventuelle Betreuung deutlich zu machen. Denn wenn jemand seine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr regeln kann, kann das Betreuungsgericht für ihn einen gesetzlichen Betreuer 

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